Dienstunfähigkeit
Eine Dienstunfähigkeit kommt in Betracht, wenn ein Beamter wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Ist dieser Fall eingetreten, dann ordnet der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an, um Gewissheit über den Gesundheitszustand des Beamten zu erlangen. Stellt sich die Dienstunfähigkeit heraus, teilt er dem Beamten unter Angabe von Gründen mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Innerhalb eines Monats kann der Beamte dagegen Einwendungen erheben.
Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die schriftliche Versetzungsverfügung (Urkunde) dem Beamten zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Beamte Besoldung in Höhe des Ruhegehalts.
Auszug aus dem Bundesbeamtengesetz, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit (§§44)
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden…
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